Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die als komplex konzipierte PSA definiert sind und dem Schutz vor tödlichen Risiken oder schweren und irreversiblen Verletzungen dienen, haben insbesondere die Aufgabe:
Artikel 78 des Gesetzesdekrets D.Lgs. 81/2008 legt fest, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, für die ordnungsgemäße Pflege der ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zu sorgen, keine eigenmächtigen Veränderungen vorzunehmen und jeden festgestellten Mangel oder Defekt unverzüglich dem Arbeitgeber, dem Vorgesetzten oder dem Aufsichtspersonal zu melden.
So führt beispielsweise das Beschriften eines PSA der Kategorie III (wie Auffanggurte oder Schutzhelme) mit einem Permanentmarker dazu, dass das Produkt nicht mehr für den Einsatz geeignet ist, da die im Stift enthaltenen chemischen Substanzen die Materialfestigkeit beeinträchtigen und die Widerstandsfähigkeit reduzieren können.
Darüber hinaus ist die regelmäßige Prüfung der PSA unerlässlich.
Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist für PSA der Kategorie III mindestens einmal jährlich eine Prüfung durch spezialisierte Unternehmen oder qualifizierte Personen durchzuführen, um die Einsatzfähigkeit zu bestätigen.
Die Norm UNI EN 365 schreibt vor, dass jede Absturzsicherungsausrüstung einer regelmäßigen Wartung und periodischen Inspektion unterzogen werden muss, wobei Folgendes festgelegt ist:
Wartung: bei jeder Benutzung durchzuführen, um die PSA in einem sicheren Betriebszustand zu halten;
Periodische Inspektion: alle 12 Monate, bestehend aus einer eingehenden Prüfung zur Feststellung möglicher Mängel; diese Tätigkeit muss von einer sachkundigen Person gemäß den Vorgaben des Herstellers durchgeführt werden.