Obwohl Absturzsicherungssysteme bereits seit langer Zeit existieren, hat sich die entsprechende Gesetzgebung deutlich langsamer entwickelt. Noch langsamer verlief die tatsächliche Umsetzung der Vorschriften in der Praxis.

Das Gesetzesdekret 81/2008 (und zuvor bereits das Gesetz 626/94) hätte für sich genommen ausreichen sollen, um geeignete Lösungen vorzuschreiben, die es den Beschäftigten in den verschiedenen Branchen ermöglichen, ihre Tätigkeiten unter sicheren Bedingungen auszuführen. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch eine auf die jeweilige Tätigkeit bezogene Gefährdungsanalyse sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter sicher arbeiten.

Im Falle von Arbeiten in der Höhe ist offensichtlich, dass der Zugang zu Dachflächen ohne geeignete Schutzmaßnahmen und ohne geeignete Absturzsicherungssysteme die Arbeitnehmer einem Absturzrisiko aussetzt, das in schweren Fällen zu tödlichen Arbeitsunfällen führen kann.

Ebenso ist klar, dass die Sicherung einer Dachfläche mitunter kostenintensiver sein kann als die eigentliche auszuführende Wartungsmaßnahme. Als Beispiel sei die Neuausrichtung einer Antenne im Vergleich zur Montage und anschließenden Demontage von Gerüsten genannt. Die Kosten für die Absicherung mittels Gerüsten sind hierbei deutlich höher als die eigentliche Antennenkalibrierung.

Diese Situation hat sich mit der Einführung permanent installierter Anschlageinrichtungen (Lifelines) verbessert, da sie insbesondere über die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes hinweg eine deutliche Kostenreduzierung ermöglichen.

Trotzdem wurden – und werden teilweise noch heute – diese Vorschriften von ausführenden Unternehmen ignoriert, häufig aus Wettbewerbsgründen, wodurch sich die Arbeiter einem erheblichen Absturzrisiko aussetzen.

Aus diesem Grund wurde es in der Region Lombardei notwendig, eine Reihe von Vorschriften einzuführen, die darauf abzielen, Gebäude bereits vor dem tatsächlichen Bedarf mit Absturzsicherungssystemen auszustatten.

Erste Hinweise hierzu gab es bereits 2003 in Bergamo, mit dem von der ASL erlassenen Verwaltungsakt Nr. 787 vom 15. Juli 2003. Es folgten die Regionale Rundschreiben Nr. 4 vom 23. Januar 2004, die Regionalregierungsverordnung vom 23. Juli 2004, Nr. VII/18344, und schließlich das Dekret Nr. 119 vom 14.01.2009Bestimmungen zur Verhütung von Absturzrisiken zur Reduzierung von Arbeitsunfällen im Bausektor.

Diese Vorschriften legten die Verpflichtung zur Installation permanenter Absturzsicherungssysteme in Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und landwirtschaftlichen Gebäuden fest, sowohl bei Neubauten als auch bei außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten an tragenden Bauteilen.

Auch wenn diese Gesetze nicht in allen Fällen eine Installation verpflichtend vorschreiben, haben sie wesentlich dazu beigetragen, das Bewusstsein der Arbeitgeber im Bereich der Wartungsarbeiten zu schärfen. In den letzten Jahren fordern diese zunehmend die Baudokumentation (Fascicolo dell’Opera) oder vergleichbare Unterlagen an, bevor sie Dacharbeiten durchführen, und lehnen Arbeiten ohne geeignete Schutzsysteme ab.