In den verschiedenen regionalen Rechtsvorschriften, die den Bereich der dauerhaft installierten Anschlageinrichtungen auf Dächern regeln, wird neben der Verpflichtung zur Installation von Lifelines und allgemeinen Absturzsicherungssystemen auch die Notwendigkeit hervorgehoben, Zugänge zur Dachfläche mit spezifischen Anforderungen vorzusehen.

In diesem Zusammenhang legen viele regionale Vorschriften die Mindestabmessungen von Dachoberlichtern (Lichtkuppeln) fest, indem sie sowohl eine Mindestdurchgangsfläche als auch – im Falle rechteckiger Oberlichter – die Mindestabmessungen jeder einzelnen Seite vorschreiben.

Diese Mindestmaße sind unter Berücksichtigung von Rettungs- und Bergungsszenarien im Notfall definiert. Auch wenn Dachoberlichter grundsätzlich kleiner dimensioniert sein könnten, um lediglich den Durchgang einer Person zu ermöglichen, werden sie bewusst größer ausgelegt, um den Transport einer Trage oder anderer Rettungsausrüstung zu erlauben.

Die vorgegebenen Abmessungen führen dazu, dass die Nutzung von Dachoberlichtern als Zugang ausgeschlossen werden muss, wenn sie die vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllen. In solchen Fällen sind temporäre Zugangssysteme wie Rollgerüste, Gerüste oder angelegte Leitern vorzuziehen.

Planer und Projektverantwortliche stehen daher vor der Entscheidung, entweder eine Abweichung zugunsten der Nutzung des Dachoberlichts zuzulassen oder eine alternative Zugangslösung festzulegen. Diese Entscheidung ist keineswegs trivial, wenn man die mit den jeweiligen Lösungen verbundenen Risiken berücksichtigt.

Der Zugang zur Dachfläche über eine angelegte Leiter kann beispielsweise, wenn er nicht durch weitere Schutzmaßnahmen ergänzt wird, in bestimmten Fällen riskanter sein als der Aufenthalt auf dem Dach selbst und sogar riskanter als der Zugang über ein Dachoberlicht, dessen Abmessungen unter den in den Vorschriften angegebenen Mindestwerten liegen.

Welche Wahl sollte der Planer daher treffen, wenn der Einsatz eines groß dimensionierten Dachoberlichts nicht möglich ist? Die Verwendung eines Oberlichts, das zumindest den Durchgang einer Person erlaubt, erscheint als die naheliegendste Lösung, selbst wenn es die vorgeschriebenen Mindestmaße nicht erfüllt. Damit werden jedoch die Vorgaben vieler regionaler Rechtsvorschriften nicht eingehalten.

Warum werden also nicht immer Dachoberlichter mit ausreichenden Abmessungen installiert?
Die Antwort liegt in der Gebäudeplanung und in der späten Einbindung der Fachplaner für Absturzsicherungssysteme im Vergleich zur strukturellen Planung. Beim Bau von Holzdächern wird beispielsweise üblicherweise ein Sparrenabstand zwischen 50 cm und 75 cm eingehalten. Unter diesen Bedingungen ist es schwierig, wenn nicht unmöglich, eine lichte Mindestbreite von 70 cm (von einigen Normen gefordert) zu realisieren, ohne die Dachkonstruktion zu beeinträchtigen.

Bei bestehenden Gebäuden würde die Installation eines ausreichend dimensionierten Dachoberlichts häufig einen strukturellen Eingriff erfordern, mit entsprechendem Kosten- und Genehmigungsaufwand.

Beispiel für normgerechte Abmessungen von Dachoberlichtern
Dekret Nr. 119 vom 14.01.2009 – Mindestabmessungen:

  • vertikale Öffnung für den Zugang zum Dach: Breite ≥ 0,70 m und Höhe ≥ 1,20 m;
  • horizontale oder geneigte Öffnung: lichte Durchgangsfläche ≥ 0,50 m²;
  • bei rechteckiger Form: untere Seite ≥ 0,70 m; bei Bestandsgebäuden Reduzierung auf 0,65 m zulässig, unter Einhaltung der Mindestfläche;
  • bei kreisförmigem Querschnitt: Durchmesser ≥ 0,80 m.
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