Gesetzesdekret 81/08 : Arbeit in der Höhe

23 September 2022

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Verwendung von Geräten für Arbeiten in der Höhe?

Art. 111 des Gesetzesdekrets 81/2008 definiert seinen Inhalt. Der Arbeitgeber kann sich in verschiedenen Situationen befinden, in denen es möglicherweise keine Sicherheits- und ergonomischen Bedingungen gibt, um temporäre Arbeiten in der Höhe ausführen zu können. Genau aus diesem Grund berichten wir über die zu befolgenden Kriterien:

  1. a) Vorrang vor kollektiven Schutzmaßnahmen gegenüber persönlichen Schutzmaßnahmen;
  2. b) die Abmessungen der Arbeitsmittel, die der Art der auszuführenden Arbeiten, den vorhersehbaren Belastungen und der risikofreien Bewegung entsprechen.

(2) Der Arbeitgeber wählt die am besten geeignete Art von System für den Zugang zu temporären Arbeitsplätzen in der Höhe im Verhältnis zur Häufigkeit der Bewegung, des Höhenunterschieds und der Beschäftigungsdauer. Das eingesetzte Zugangssystem muss die Evakuierung im Falle einer unmittelbaren Gefahr ermöglichen. Der Übergang von einem Zugangssystem zu Plattformen, Decks, Gehwegen und umgekehrt darf keine zusätzlichen Absturzrisiken mit sich bringen.

(3) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass eine Leiter nur dann als Arbeitsplatz in der Höhe benutzt wird, wenn die Verwendung anderer Arbeitsmittel, die als sicherer gelten, aufgrund des begrenzten Risikos und der kurzen Nutzungsdauer oder der bestehenden Merkmale der Standorte, die sie nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.

(4) Der Arbeitgeber sieht die Verwendung von Seilzugangs- und Positionierungssystemen, zu denen der Arbeitnehmer direkt unterstützt wird, nur in Fällen vor, in denen sich nach der Gefährdungsbeurteilung herausstellt, dass die Arbeit sicher ausgeführt werden kann und die Verwendung anderer Arbeitsmittel, die als sicherer gelten, aufgrund der kurzen Nutzungsdauer und der bestehenden Merkmale der Standorte, die er nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist. Derselbe Arbeitgeber sieht die Verwendung eines Sitzes vor, der mit speziellem Zubehör ausgestattet ist, und zwar in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und insbesondere von der Dauer der Arbeit und den ergonomischen Zwängen.

(5) Der Arbeitgeber legt in Bezug auf die Art der Arbeitsmittel, die auf der Grundlage der vorstehenden Unterabsätze angenommen werden, Maßnahmen fest, um die mit den betreffenden Geräten verbundenen Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei erforderlichenfalls Schutzvorrichtungen gegen Stürze angebracht werden. Diese Geräte müssen so konfiguriert und widerstandsfähig sein, dass Stürze von Arbeitsplätzen in der Höhe verhindert oder gestoppt werden und Verletzungen der Arbeitnehmer so weit wie möglich vermieden werden. Sammelabsturzvorrichtungen dürfen nur unterbrochen werden, wenn Leitern oder Leitern vorhanden sind.

(6) Erfordert die Ausführung von Arbeiten besonderer Art die vorübergehende Beseitigung des kollektiven Absturzsicherungs, so trifft der Arbeitgeber gleichwertige und wirksame Sicherheitsmaßnahmen. Die Arbeiten werden nach Erlaß dieser Maßnahmen durchgeführt. Sobald solche Arbeiten bestimmter Art endgültig oder vorübergehend abgeschlossen sind, müssen kollektive Absturzsicherungseinrichtungen wiederhergestellt werden.

(7) Der Arbeitgeber darf Leiharbeit in der Höhe nur dann verrichten, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.

(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass es verboten ist, alkoholische Getränke und Spirituosen an Arbeitnehmer zu entnehmen und zu verabreichen, die auf vorübergehenden und mobilen Baustellen tätig sind, und Arbeiten in der Höhe zu verabreichen.

Quelle: Gesetzesdekret 81/08 Revision August 2022


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