Bei Arbeiten mit Absturzgefahr besteht häufig nicht nur die Notwendigkeit, den Bediener gegen Absturz zu sichern, sondern auch darin, sichere Zugangswege oder -methoden zur Dachfläche vorzusehen.
Ist kein vordefinierter Zugang vorhanden (z. B. feste Leiter oder Dachöffnungen), kann der Einsatz von Hubarbeitsbühnen (PLE / MEWP) unvermeidlich sein.
Diese Tätigkeit wird häufig als unzulässig angesehen, was jedoch nicht pauschal zutreffend ist.
Nach dem D.Lgs. 81/08 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die geeignetste Zugangsart zu temporären hochgelegenen Arbeitsplätzen zu wählen und dabei sicherzustellen, dass:
Hubarbeitsbühnen werden gemäß der EN 280, harmonisiert mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, konstruiert. Ziel der Norm ist es, die Sicherheitsanforderungen für das Positionieren von Personen an Arbeitsstellen, an denen Tätigkeiten von der Plattform aus durchgeführt werden, festzulegen, wobei vorgesehen ist, dass Zugang und Verlassen der Plattform nur an Boden- oder Fahrgestellebene erfolgen.
Daraus folgt, dass die Norm die Risiken des Ausstiegs auf höherem Niveau nicht behandelt, diesen jedoch nicht ausdrücklich verbietet. Maßgeblich ist daher das Betriebshandbuch des Herstellers. Es ergeben sich drei mögliche Szenarien:
Ist der Ausstieg erlaubt, muss dieser unter vollständiger Kontrolle des Absturzrisikos erfolgen. Gefährliche Verhaltensweisen – wie das Übersteigen des Korbes – sind strikt zu vermeiden.
Wo möglich, sollten fest geplante Zugangswege (z. B. Steigleitern mit Rückenschutz oder integrierten Absturzsicherungssystemen) bevorzugt werden.