Der Begriff ATEX (Akronym für Atmosphères Explosibles) umfasst zwei unterschiedliche Europäische Richtlinien, die jedoch dasselbe Ziel verfolgen: die Regelung von Bereichen, in denen ein Explosionsrisiko besteht, den sogenannten ATEX-Bereichen oder -Umgebungen.
Bei Arbeiten in einer ATEX-Umgebung sind die Möglichkeiten, ein Explosionsrisiko nach dessen Auftreten zu beherrschen, äußerst gering, oft mit tragischen Folgen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, alle erforderlichen präventiven Maßnahmen zu ergreifen (technische Präventions- und/oder Schutzmaßnahmen, Produktauswahl, Arbeitsanweisungen usw.), um das Eintreten einer Explosion zu verhindern.
Eine Explosion tritt dann auf, wenn gleichzeitig folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
Vorhandensein eines Oxidationsmittels, also einer Substanz, die die Verbrennungsreaktion ermöglicht (z. B. der Sauerstoff in der Luft);
Vorhandensein eines Brennstoffs, also einer Substanz, die an der Verbrennung beteiligt ist (z. B. Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube);
Vorhandensein einer Zündquelle, die durch elektrische Einflüsse (Funken, elektrostatische Entladungen) oder thermische Einflüsse (hohe Temperaturen, Flammen, heiße Gase) entstehen kann.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen bestehen aus zwei Europäischen Richtlinien:
Richtlinie 99/92/EG (ATEX 137) – Arbeitsschutzrichtlinie
Sie betrifft Arbeitsstätten und den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Sie regelt die Zoneneinteilung, die Auswahl geeigneter Betriebsmittel sowie betriebliche Anweisungen.
Explosionsgefährdete Bereiche werden durch ein Warnzeichen gekennzeichnet: gelbes Dreieck mit schwarzem Rand und der Aufschrift „Ex“.
Richtlinie 2014/34/EU (ATEX 114) – Produktrichtlinie
Diese betrifft Geräte und Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Die Produkte müssen bestimmte grundlegende Sicherheitsanforderungen (GSA) erfüllen. Die Richtlinie richtet sich an Hersteller, Händler, Importeure und Zertifizierungsstellen.
Die Konformität wird durch das hexagonale Ex-Symbol auf der Produktkennzeichnung angezeigt.
Beide ATEX-Richtlinien werden im D.Lgs. 81/08 – Titel XI sowie im DM 03.08.2015 aufgegriffen.
Gemäß Art. 293 des D.Lgs. 81/08 – Titel XI ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsbereiche entsprechend der Häufigkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären zu klassifizieren.
Dabei wird auf harmonisierte technische Normen Bezug genommen, insbesondere:
CEI EN 60079-10-1 – Explosive Atmosphären – Klassifizierung von Bereichen mit Gasen;
CEI EN 60079-10-2 – Explosive Atmosphären – Klassifizierung von Bereichen mit brennbaren Stäuben.
| Gas-Zonen | Staub-Zonen | Beschreibung |
|---|---|---|
| Z0 | Z20 | Dauernd oder häufig vorhandene explosionsfähige Atmosphäre (> 1000 h/Jahr) |
| Z1 | Z21 | Wahrscheinliches Auftreten unter normalen Betriebsbedingungen (10–1000 h/Jahr) |
| Z2 | Z22 | Seltenes und kurzzeitiges Auftreten (< 10 h/Jahr) |
Je nach Klassifizierung ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Mindestschutzmaßnahmen gemäß Anhang L des D.Lgs. 81/08 umzusetzen.
Alle eingesetzten Produkte (einschließlich Arbeitskleidung), Geräte und elektrischen Anlagen müssen ATEX-konform sein, um eine Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern.