Die jüngsten Änderungen am Gesetzesdekret 81/2008 haben den Rechtsrahmen für den Zugang zu Arbeiten in der Höhe sowie für den Schutz vor Abstürzen aus der Höhe aktualisiert. Insbesondere wurden Art. 113 und Art. 115 des Gesetzesdekrets 81 überarbeitet, um die Kriterien für Auswahl, Nutzung und Planung von Leitern und Absturzsicherungssystemen klarer zu definieren, die Vorschriften zur Leitersicherheit zu stärken und die Risikokontrolle auf Baustellen und an Arbeitsplätzen zu verbessern.
Für RSPP, HSE-Manager, Berater und Unternehmen haben diese Aktualisierungen Auswirkungen auf das Management von Sprossenleitern, Steigleitern gemäß D.Lgs. 81/2008 und allgemein auf Leitern für Arbeiten in der Höhe sowie auf die damit verbundenen persönlichen Schutzausrüstungen.
Um die Bedeutung der Änderungen zu verstehen, ist es hilfreich, kurz die bisherige Ausrichtung des D.Lgs. 81/08 in Bezug auf Leitern und Arbeiten in der Höhe in Erinnerung zu rufen.
Art. 113 regelte die Verwendung verschiedener Leitertypen, darunter tragbare Sprossenleitern und Abschnittsleitern sowie fest installierte Leitern. In Bezug auf die Vorschriften für den Zugang zu Arbeiten in der Höhe sah die Bestimmung insbesondere eine Schutzpflicht für Sprossenleitern vor, die:
In vielen Kontexten war die am weitesten verbreitete Maßnahme der Metall-Schutzkäfig, der häufig als ausreichend angesehen wurde, um die Leitervorschriften zu erfüllen. Andere Aspekte – wie der Neigungswinkel der Sprossenleiter, der Abstand zur Wand oder eine mögliche Integration zusätzlicher Schutzsysteme – wurden teilweise weniger systematisch behandelt.
Der frühere Artikel 115 betraf die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz aus der Höhe, wenn kollektive Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar waren. Der Text verwies auf Auffanggurte, Verbindungsmittel, Falldämpfer sowie flexible und starre Anschlageinrichtungen (Seilsicherungssysteme).
In der operativen Praxis bestand die Standardantwort auf Arbeiten in der Höhe in vielen Fällen aus Auffanggurt und Verbindungsmittel mit Falldämpfer, wobei weniger Augenmerk auf die Unterscheidung zwischen Rückhaltesystemen, Positionierungssystemen und Auffangsystemen gelegt wurde und der Bezug zur Risikobewertung weniger deutlich war.
Mit der Aktualisierung des Gesetzesdekrets 81/08 wurde Art. 113 mit besonderem Augenmerk auf fest installierte vertikale Leitern neu formuliert, die für den Zugang zu Dächern, Anlagen und Bauwerken verwendet werden. In diese Kategorie fallen viele gemäß D.Lgs. 81/08 an zivilen und industriellen Gebäuden installierte Steigleitern („scale alla marinara“).
Eine erste Neuerung betrifft den Anwendungsbereich der Leitervorschriften. Der Schutz beschränkt sich nicht mehr auf Leitern mit einer Steighöhe von mehr als 5 Metern, sondern wird auf fest installierte Leitern ausgeweitet, nämlich:
permanente vertikale Leitern mit einer Höhe über einem bestimmten Schwellenwert (2 Meter als Mindestschwelle).
Die Vorschrift gilt weiterhin auch für Leitern mit einer Neigung von mehr als 75°, die als Zugang zu Arbeiten in der Höhe genutzt werden. Auf diese Weise umfasst die Leitersicherheitsregelung nun klarer auch Wartungsleitern und Zugänge, die zuvor als marginal betrachtet werden konnten.
Eine zweite Neuerung betrifft die Art der Schutzmaßnahme. Für diese fest installierten vertikalen Leitern sieht Art. 113 zwei Hauptlösungen vor:
Die Wahl ist nicht mehr automatisch. Die Entscheidung zwischen Schutzkäfig und Absturzsicherungssystem muss auf der Risikobewertung beruhen: Nutzungshäufigkeit, Zugangsweg, Evakuierungs- und Rettungsmodalitäten sowie Hindernisse entlang des Aufstiegs.
Die Aktualisierung von Art. 113 führt keine neuen geometrischen Parameter ein, sondern bestätigt Anforderungen, die bereits in der früheren Fassung für fest installierte vertikale Leitern enthalten waren. Insbesondere bleiben die Verweise bestehen auf:
Diese Vorschriften werden angeführt, da sie weiterhin mit den einschlägigen technischen Normen (Industrieleitern/fest installierte Leitern) übereinstimmen und dazu beitragen, die Planungskontinuität sowie die Prüfbarkeit der in Anlagen und dauerhaften Zugängen gewählten Lösungen sicherzustellen.
Der neue Art. 115 des Gesetzesdekrets 81 (teilweise fälschlicherweise als „Dekret 115 von 2008“ bezeichnet) ordnet die Kriterien für den Einsatz von Absturzsicherungssystemen bei Arbeiten in der Höhe neu.
Im Vergleich zur vorherigen Fassung beschränkt sich der Text nicht mehr auf eine bloße Auflistung der PSA, sondern führt eine klare Hierarchie ein. Der neue Artikel 115 bestätigt, dass:
Innerhalb der PSA unterscheidet Art. 115 zwischen:
Dieser Ansatz begünstigt Lösungen, die die Exposition gegenüber dem Risiko begrenzen, und behält Auffangsysteme den Situationen vor, in denen andere Optionen nicht praktikabel sind. Für Fachkräfte der Arbeitssicherheit bedeutet dies eine strengere Begründung der getroffenen Entscheidungen in Bezug auf die verschiedenen Szenarien von Arbeiten in der Höhe.
Die Änderungen an Art. 113 und Art. 115 des D.Lgs. 81/08 führen zu operativen Maßnahmen, die Arbeitgeber, RSPP, Koordinatoren und Berater betreffen.
Ein erster Schritt besteht in der Erfassung der im Unternehmen vorhandenen Leitern für Arbeiten in der Höhe, mit besonderem Augenmerk auf:
Für jede Leiter ist es sinnvoll, Höhe, Neigung der Sprossenleiter bzw. der fest installierten Leiter, das Vorhandensein von Schutzkäfigen, installierte Absturzsicherungssysteme, Nutzungshäufigkeit und Umgebungsbedingungen zu prüfen.
Bei fest installierten vertikalen Leitern muss die Konformität mit den Leitervorschriften und den Bestimmungen des D.Lgs. 81/08 überprüft werden, insbesondere in Bezug auf:
Im Bereich PSA verlangt Art. 115 eine hierarchische Bewertung der verfügbaren Lösungen. Zusammengefasst:
Diese Logik führt beispielsweise zur Planung von Anschlagpunkten mit Abstand zur Absturzkante sowie zur Verwendung von Seilsicherungssystemen, die für Rückhaltesysteme ausgelegt sind, um die Möglichkeit zu reduzieren, dass die Person den Absturzbereich erreicht.
Die regulatorischen Neuerungen machen eine Aktualisierung der Schulungen und der Unternehmensverfahren erforderlich, insbesondere in Bezug auf:
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